Vorschaden
„Vorschäden“ am Fahrzeug sind Schäden, die zum Zeitpunkt der Feststellung schon (fachgerecht) repariert wurden. Ein solcher Vorschaden muss nicht sichtbar sein und kann vollständig behoben sein, ist aber VERPFLICHTEND anzugeben. Ein Vorschaden muss auch dann im Gutachten aufgenommen werden, wenn man davon absolut nichts mehr sieht, sonst kann das erstellt Gutachten für rechtlich irrelevant erklärt werden und kann nicht für Schadensersatzforderungen herangezogen werden.
Wiederbeschaffungswert
Der sog. „Wiederbeschaffungswert“ bezeichnet die Höhe der finanziellen Aufwendung, die ein Fahrzeughalter bei einem Autohändler bezahlen müsste, um ein Fahrzeug zu bekommen, das in Qualität und Ausstattung genau gleichwertig zum bisherigen Fahrzeug ist. Um den genauen Wiederbeschaffungswert zu bestimmen werden berücksichtigt: der allgemeine Fahrzeugzustand, Altschäden, Vorschäden, Sonderausstattungen, das aktuelle Angebot und die Nachfrage auf dem Fahrzeugmarkt, die Anzahl der Fahrzeughalter und ob alle Inspektionen, HU, AU in der vorgegebenen Zeit durchgeführt wurden. Gerade nach einem Unfall, ggf. mit wirtschaftlichem Totalschaden, ist es notwendig den Wiederbeschaffungswert von einem Sachverständigen genauestens bestimmen zu lassen um als Geschädigter keine finanziellen Nachteile zu erleiden.
Wirtschaftlicher Totalschaden
Der Wiederbeschaffungswert steht in direktem Zusammenhang mit dem sog. „wirtschaftlichen Totalschaden“. Sind die Kosten für die Reparatur nach einem Unfall nämlich HÖHER als der vom Sachverständigen ermittelte Wiederschaffungswert, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden. Aufgepasst: Wurde ein solcher Totalschaden durch ein Gutachten festgestellt, muss die Versicherung des Unfallverursachers die Reparaturkosten NICHT auszahlen, sondern rechnet folgendermaßen ab: Wiederbeschaffungswert minus Restwert = Entschädigungssumme.
Hier gibt es jedoch Ausnahmen, wenn die Reparatur dennoch vollumfänglich nach Gutachten vorgenommen wird und die Kosten hierfür nicht 30% über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Außerdem muss das Fahrzeug für weitere 6 Monate vom Fahrzeughalter genutzt werden.
Altschäden
Ein sog. „Altschaden“ ist ein Schaden an einem KFZ oder sonstigem Fahrzeug, der noch vorhanden ist, also nicht repariert wurde. Nicht zu verwechseln mit dem „Vorschaden„: Vorschäden sind auch Schäden am Fahrzeug, diese wurden jedoch – in welcher Form auch immer – bereits repariert. Die Instandsetzung muss nicht fachgerecht erfolgt sein, auch eine grobe Reparatur reicht aus, um einen Vorschaden zu definieren.
Bagatellschaden
Bagatellschäden sind Schäden am Fahrzeug, die einen Betrag von 750.- € Reparaturkosten nicht übersteigen. Kommt es nach einem Unfall zu einem Bagatellschaden, sollte zur Schadensregulierung nur ein Kostenvoranschlag erstellt werden, bei der Beauftragung eines KFZ-Gutachtens sollte man abwarten. Denn bei einem Schaden unter 750.- € ist die Versicherung des Unfallverursachers NICHT verpflichtet, die Kosten für das Sachverständigen-Urteil zu tragen. Um herauszufinden, ob die Schäden die Bagatellgrenze überschreiten sollten Sie einen unabhängigen Sachverständigen zu Rate ziehen. Gerne helfen wir Ihnen als Experten weiter.
Fiktive Abrechnung
Wurden Sie Geschädigter eines Unfalls, können Sie selbst entscheiden, ob Sie Ihr KFZ reparieren lassen möchten. Entscheiden Sie sich dagegen, können Sie sich die Netto-Kosten, die für eine Reparatur angefallen wären, auch auszahlen lassen. Diese Reparaturkostenauszahlung bezeichnet man als „fiktive Abrechnung”. Besonderheiten gelten bei Schäden, deren Reparatur über 50% des aktuellen Wiederbeschaffungswerts liegt: In einem solchem Fall richtet sich die Höhe der Entschädigungszahlung nach den aktuellen Rest- und Wiederbeschaffungswerten, welche wohnortabhängig ermittelt werden. Wenn es also für den Versicherer günstiger ist, wird folgendermaßen abgerechnet: Wiederbeschaffungswert minus Restwert = Entschädigungssumme.
Haftpflichtschaden
Eine Haftpflichtversicherung ist für alle Fahrzeughalter in Deutschland verpflichtend. So werden dem Unfallgeschädigten die Reparaturkosten für sog. „Haftpflichtschäden” von der Versicherung des Unfallverursachers ersetzt. Der Unfallgeschädigte muss für alle Schäden insoweit entschädigt werden und zwar so, als ob der Unfall gar nicht geschehen wäre. Zu einem Haftpflichtschaden gehören nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch die Kosten für ein Ersatzfahrzeug bzw. der Nutzungsausfall, die Wertminderung, eine Unkostenpauschale, die Gutachterkosten, ggf. die Rechtsanwaltsgebühren sowie evtl. Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Übernachtungskosten. Schäden, die man am eigenen Auto selbst verursacht, werden nicht von der Haftpflichtversicherung erstattet. Gesetzlich geregelt ist die Abwicklung eines Haftpflichtschadens im §249 BGB.
Kaskoschaden
Anders als beim Haftpflichtschaden kommt die Versicherung auch für die Kosten selbstverschuldeter Unfälle auf (Achtung: Nur bei „Vollkasko“! Eine „Teilkasko“-Versicherung deckt nur Kosten wie Diebstahl, Brand, Glasbrüchen, Naturkatastrophen oder Wildschäden). Eine Kaskoversicherung ist eine empfehlenswerte KFZ-Zusatzversicherung, mit der auch selbst verursachte Schäden abgedeckt werden können. Achten Sie unbedingt auf die Versicherungsbedingungen und welche Kosten als Kaskoschaden abgerechnet werden können.
Nutzungsausfall
Als „Nutzungsausfall“ wird die Situation und Zeitspanne nach einem Unfall beschrieben, in dem man sein Fahrzeug nicht benutzen kann. Ein Nutzungsausfall kann nur geltend gemacht werden, wenn man wirklich auf das Fahrzeug angewiesen ist, d.h. man muss es auch wirklich regelmäßig nutzen. Liegt ein begründeter „Nutzungswille“ vor (hier reicht z.B. wenn man die Kinder zur Schule fahren muss o.ä.), hat man als Geschädigter Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung.
Nutzungsausfallentschädigung
Wenn Sie Opfer eines Unfalls geworden sind und nicht selbst Verursacher, steht Ihnen für die Zeit der Reparatur eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Je nach Fahrzeug, Alter, Modell etc. gibt es verschiedene Nutzungsausfall-Gruppen, nach denen berechnet wird, wieviel Geld der Geschädigte pro Ausfalltag bekommen kann. In der Regel liegen die Tagessätze bei PKW zwischen 23.- (Nutzungsausfall-Gruppe A) und 175.- Euro (Gruppe L). Bei Motorrädern kann man pro Tag zwischen 10.- und 65.- Euro bekommen (hier auch nur wenn ein begründeter „Nutzungswille“ besteht und das KR nicht in der Freizeit gefahren wird).
Restwert
Im Gegensatz zum Wiederbeschaffungswert definiert der Restwert den Betrag, den man für ein bei einem Unfall o.ä. geschädigten Fahrzeug auf dem freien Automarkt bekommen würde, ohne, dass Mängel oder Schäden vorher beseitigt wurden. Der Restwert ist der Wert, der in den entsprechenden Börsen für das unfallbeschädigte Fahrzeug geboten wird.
